Die Spekulationsfrist gibt es nicht mehr – und das ist nicht die wichtigste Änderung
Wer in Österreich Kryptowährungen hält, hört meistens zwei Sätze: dass die einjährige Spekulationsfrist abgeschafft wurde und dass jetzt 27,5 Prozent fällig werden. Beides stimmt. Beides erklärt aber nicht die Fälle, in denen Anleger tatsächlich in Schwierigkeiten geraten.
Seit dem 1. März 2022 gelten Kryptowährungen als Kapitalvermögen; der eigene Paragraf dafür ist § 27b Einkommensteuergesetz. Der besondere Steuersatz beträgt laut § 27a Abs. 1 Z 2 EStG 27,5 Prozent und ersetzt den persönlichen Tarif. Soweit die Schlagzeile.
Interessanter sind die drei Punkte, die in kaum einer Zusammenfassung stehen.
Erstens: Tausch ist kein Verkauf
Der Gesetzestext ist an dieser Stelle ungewöhnlich eindeutig. In § 27b Abs. 3 EStG heißt es wörtlich:
„Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung stellt keine Realisierung dar; damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen sind steuerlich unbeachtlich.“
Wer also Bitcoin gegen Ether tauscht, löst damit keinen Steuertatbestand aus. Das ist eine spürbare Erleichterung gegenüber anderen Ländern, in denen jeder Tausch abgerechnet werden muss.
Die Kehrseite wird selten mitgenannt: Weil kein Verkauf stattfindet, entsteht auch kein Verlust, den man gegenrechnen könnte. Und die ursprünglichen Anschaffungskosten laufen weiter – sie wandern in die neue Währung mit. Wer über Jahre zwischen einem Dutzend Coins hin und her getauscht hat, schleppt einen Anschaffungswert mit sich, den er irgendwann belegen muss.
Zweitens: Der Stichtag 28. Februar 2021
Einheiten, die vor dem 28. Februar 2021 angeschafft wurden, fallen nicht unter die neue Regelung. Sie gelten als Altvermögen, und ihr Verkauf bleibt nach der alten Rechtslage steuerfrei, sofern die damalige Spekulationsfrist abgelaufen war.
Das ist für viele die wertvollste Position im Depot – und gleichzeitig die, bei der die Beweislast am unangenehmsten ist. Denn steuerfrei ist sie nur, wenn sich das Anschaffungsdatum belegen lässt.
Drittens: Die Standardannahme, die richtig weh tut
Seit dem 1. Jänner 2024 behalten inländische Dienstleister die Kapitalertragsteuer automatisch ein – wie eine Bank bei Aktien. Dafür brauchen sie zwei Angaben: wann die Einheiten angeschafft wurden und zu welchem Preis.
Und für den Fall, dass diese Angaben fehlen, sieht das Gesetz eine Regel vor, die man einmal gelesen haben sollte. Ist der Anschaffungszeitpunkt nicht bekannt oder nicht richtig angegeben, gilt die Anschaffung als nach dem 28. Februar 2021 erfolgt – das Altvermögen ist damit weg. Und sind die Anschaffungskosten nicht bekannt, hat der Abzugsverpflichtete anzunehmen, dass sie dem halben Erlös entsprechen.
Was das bedeutet, zeigt eine Beispielrechnung: Wer für 20.000 Euro verkauft und keine Anschaffungsdaten liefert, gegen den wird ein Gewinn von 10.000 Euro unterstellt. Darauf 27,5 Prozent sind 2.750 Euro – auch dann, wenn die Einheiten tatsächlich 18.000 Euro gekostet haben und der echte Gewinn bei 2.000 Euro lag. Die korrekte Steuer wären 550 Euro gewesen.
Der Steuerabzug bewirkt in diesem Fall ausdrücklich keine Endbesteuerung – man muss die Sache also ohnehin in der Erklärung geraderücken. Nur hat man dann bereits gezahlt und trägt die Beweislast.
Der Unterschied zwischen inländischen und ausländischen Anbietern
Der automatische Steuerabzug greift bei inländischen Abzugsverpflichteten. Wer über eine ausländische Börse handelt – und das ist der Normalfall – bekommt keine Kapitalertragsteuer abgezogen.
Das ist keine Steuerfreiheit, sondern eine Verlagerung der Arbeit. Die Einkünfte sind zu erklären, der besondere Steuersatz von 27,5 Prozent gilt trotzdem, und die Berechnung muss man selbst vorlegen. Wer also glaubt, mit einer ausländischen Plattform einfacher dazustehen, hat es in Wahrheit schwerer: Beim inländischen Anbieter erledigt die Software die Rechnung, bei der ausländischen erledigt man sie selbst.
Erschwerend kommt hinzu, dass viele Handelsplätze ihre Exportdateien in einem Format ausgeben, das für die österreichische Systematik nicht gedacht ist – insbesondere bei Tauschvorgängen, die hierzulande gerade keine Realisierung sind, in anderen Ländern aber sehr wohl.
Verluste: was geht und was nicht
Kursverluste aus Kryptowährungen lassen sich mit Gewinnen aus Kapitalvermögen ausgleichen, die demselben besonderen Steuersatz unterliegen. Das umfasst auch Aktiengewinne – wer im selben Jahr mit Krypto verloren und mit Wertpapieren gewonnen hat, sollte das nicht getrennt betrachten.
Zwei Grenzen zieht das Gesetz in § 27 Abs. 8 ausdrücklich. Erstens lassen sich solche Verluste nicht mit Zinserträgen aus Sparguthaben verrechnen – für die gilt ein anderer Satz. Zweitens dürfen nicht ausgeglichene Verluste aus Kapitalvermögen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; ein Verlust im Depot senkt also nicht die Steuer auf den Lohn.
Der Ausgleich findet innerhalb des Kalenderjahres statt. Damit ist der Zeitpunkt einer Realisierung keine Nebensache, sondern eine Entscheidung mit Frist – und die heißt 31. Dezember.
Staking und Lending: die andere Kategorie
Nicht alles, was ein Depot abwirft, ist eine Wertsteigerung. Wer Einheiten überlässt und dafür laufend Einheiten erhält – Staking, Lending, Masternodes – erzielt nach § 27b Abs. 2 EStG laufende Einkünfte. Die sind im Zeitpunkt des Zuflusses zu bewerten, und zwar mit dem damaligen Kurs.
Praktisch heißt das: Jede einzelne Gutschrift braucht einen Wert zum Zeitpunkt ihres Eingangs. Bei täglichen Ausschüttungen kommen so im Jahr dreihundert Bewertungszeitpunkte zusammen. Wer das nicht laufend mitschreibt, rekonstruiert es später mühsam – und dieser Aufwand ist der eigentliche Grund, warum Staking für Kleinanleger oft weniger lohnt, als die beworbene Rendite verspricht.
Was daraus praktisch folgt
Die drei Punkte laufen auf dieselbe Aufgabe hinaus, und sie hat nichts mit Steuerrecht zu tun, sondern mit Buchhaltung:
- Anschaffungsdatum und -preis je Position sichern. Kontoauszüge, Handelsbestätigungen, Exportdateien der Börse. Wer vor 2021 gekauft hat, sollte diese Belege besonders hüten – sie sind der Unterschied zwischen steuerfrei und 27,5 Prozent.
- Den Dienstleistern die Daten geben. Inländische Anbieter fragen sie ab, weil sie sie brauchen. Wer die Abfrage ignoriert, bekommt die Standardannahme.
- Tauschvorgänge dokumentieren, obwohl sie steuerfrei sind. Gerade weil kein Steuertatbestand entsteht, wandert der alte Anschaffungswert weiter. Ohne diese Kette lässt sich beim späteren Verkauf nichts belegen.
Wer sich in die Begriffe einlesen will, bevor er die Unterlagen sortiert: Grundlagen zu Wallets, Schlüsseln und der Frage, wem welche Einheiten überhaupt gehören, erklärt ein werbefreies Krypto-Magazin mit Grundlagenartikeln – ohne Anbieterempfehlungen, was in diesem Umfeld die Ausnahme ist.
Der Vorbehalt, der dazugehört
Dieser Text gibt den Gesetzesstand wieder, keine Steuerberatung. Die Fälle, in denen es wirklich kompliziert wird – Mining im gewerblichen Ausmaß, betriebliches Vermögen, ein Umzug über die Grenze oder Einheiten aus einer Abspaltung – sind hier bewusst ausgespart, weil sie einzeln betrachtet gehören.
Was jeder selbst erledigen kann, ist der langweilige Teil: die Unterlagen. Sie entscheiden bei Krypto häufiger über die Steuerlast als jede Gestaltung.
Quellen: Einkommensteuergesetz 1988, §§ 27a und 27b in der geltenden Fassung, abrufbar im Rechtsinformationssystem des Bundes. Allgemeine Hinweise zur Veranlagung finden sich beim Bundesministerium für Finanzen.
