Gemeinsame Miete, Stromrechnung, Einkäufe und Versicherungen – spätestens wenn zwei Menschen einen Haushalt führen, stellt sich häufig die Frage: Brauchen wir ein Gemeinschaftskonto oder reicht eine Bankvollmacht?
Der Unterschied ist wesentlich. Bei einem Gemeinschaftskonto sind mehrere Personen selbst Kontoinhaber:innen. Bei einer Bankvollmacht bleibt das Konto dagegen grundsätzlich einer Person zugeordnet, während eine andere Person im vereinbarten Umfang darauf zugreifen und Bankgeschäfte erledigen darf.
Für viele Paare ist deshalb weder „alles gemeinsam“ noch „alles getrennt“ automatisch die beste Lösung. Praktisch ist häufig ein Modell aus zwei persönlichen Einzelkonten und einem zusätzlichen Gemeinschaftskonto für gemeinsame Ausgaben. Eine Bankvollmacht erfüllt wiederum einen anderen Zweck und kann sinnvoll sein, wenn eine Vertrauensperson bei Bedarf auf ein bestehendes Einzelkonto zugreifen können soll.
| Situation | Häufig passende Lösung |
|---|---|
| Beide bezahlen regelmäßig gemeinsame Haushaltskosten | Gemeinschaftskonto für gemeinsame Ausgaben |
| Persönliche Finanzen sollen getrennt bleiben | Zwei Einzelkonten |
| Gemeinsame und persönliche Ausgaben sollen getrennt werden | Zwei Einzelkonten plus Gemeinschaftskonto |
| Das Konto soll weiterhin nur einer Person gehören | Einzelkonto, eventuell mit Bankvollmacht |
| Partner:in soll bei Krankheit oder Abwesenheit Bankgeschäfte erledigen können | Bankvollmacht prüfen |
| Für einen späteren Verlust der Entscheidungsfähigkeit vorsorgen | Vorsorgevollmacht zusätzlich prüfen |
Bankvollmacht oder Gemeinschaftskonto: der wichtigste Unterschied
Die zentrale Frage lautet: Soll die zweite Person selbst Kontoinhaber:in werden oder lediglich über das Konto verfügen dürfen?
Bei einem Einzelkonto gibt es grundsätzlich eine Kontoinhaberin oder einen Kontoinhaber. Eine weitere Person kann eine entsprechende Bank- beziehungsweise Kontovollmacht oder Zeichnungsberechtigung erhalten.

Bei einem Gemeinschaftskonto sind dagegen mehrere Personen selbst Kontoinhaber:innen.
| Einzelkonto mit Bankvollmacht | Gemeinschaftskonto | |
|---|---|---|
| Kontoinhaber | Eine Person | Mindestens zwei Personen |
| Zweite Person | Bevollmächtigt | Selbst Kontoinhaber:in |
| Zugriff | Nach Umfang der Vollmacht | Nach vereinbarter Kontoform |
| Eigentum am Guthaben | Vollmacht allein ändert nicht die Kontoinhaberschaft | Mehrere Kontoinhaber:innen |
| Widerruf | Vollmacht grundsätzlich widerrufbar | Mitinhaberschaft ist keine einfache Vollmacht |
| Typischer Zweck | Vertretung und Unterstützung | Gemeinsame Geldverwaltung |
Wer ohnehin ein neues Konto für gemeinsame Ausgaben sucht, sollte daher zunächst überlegen, welche Kontoorganisation gewünscht ist. Einen Überblick zu Kontoführung und Auswahlkriterien bietet ergänzend der Infothek-Ratgeber zum Girokonto in Österreich.
Was ist eine Bankvollmacht?
Mit einer Bank- oder Kontovollmacht ermächtigt die Kontoinhaberin beziehungsweise der Kontoinhaber eine andere Person, sie oder ihn gegenüber der Bank im vereinbarten Umfang zu vertreten.
Nach den Informationen von oesterreich.gv.at zur Bankvollmacht kann eine solche Vollmacht auf einzelne Geschäfte beschränkt werden und ist widerrufbar. Banken verlangen regelmäßig eigene Spezialvollmachten.
Genau deshalb sollte eine Vollmacht direkt mit der jeweiligen Bank eingerichtet werden. Welche Transaktionen möglich sind, ergibt sich nicht allein aus dem Begriff „Bankvollmacht“, sondern aus der konkreten Vereinbarung.
Eine Vollmacht macht nicht zum Kontoinhaber
Das ist der wichtigste Punkt für die Praxis: Verfügungsberechtigung und Kontoinhaberschaft sind nicht dasselbe.
Wer für das Konto des Partners eine Bankvollmacht besitzt, wird dadurch nicht automatisch selbst Kontoinhaber:in.
Eine Vollmacht kann beispielsweise sinnvoll sein, wenn eine Person die Finanzen grundsätzlich selbst verwaltet, der Partner aber in bestimmten Situationen Rechnungen bezahlen oder andere Bankgeschäfte erledigen können soll.
Was ist ein Gemeinschaftskonto?
Ein Gemeinschaftskonto wird auf mehrere Personen geführt. Beide beziehungsweise alle eingetragenen Personen sind damit Kontoinhaber:innen.
Das unterscheidet sich grundlegend von einer reinen Zeichnungsberechtigung.
Gemeinschaftskonten werden beispielsweise genutzt von:
- Ehepaaren,
- Lebensgemeinschaften,
- Personen mit gemeinsamem Haushalt,
- Familien für laufende Haushaltskosten.
Ein Gemeinschaftskonto bedeutet dabei nicht zwingend, dass sämtliche persönlichen Finanzen zusammengelegt werden müssen.
Gerade für Paare kann es sinnvoll sein, nur jene Beträge auf das gemeinsame Konto zu überweisen, die tatsächlich für den gemeinsamen Haushalt benötigt werden.
Das Drei-Konten-Modell: für viele Paare besonders praktisch
Eine einfache Lösung besteht aus:
- einem persönlichen Konto für Person A,
- einem persönlichen Konto für Person B,
- einem gemeinsamen Konto für gemeinsame Ausgaben.
Auf das Gemeinschaftskonto überweisen beide regelmäßig einen vereinbarten Betrag. Davon werden beispielsweise Miete, Strom, Internet, Versicherungen, Lebensmittel oder gemeinsame Freizeitkosten bezahlt.
Persönliche Ausgaben bleiben auf den jeweiligen Einzelkonten.
Das verbindet zwei Vorteile: gemeinsame Kosten bleiben übersichtlich, gleichzeitig behält jede Person finanzielle Eigenständigkeit.
Beispiel für einen gemeinsamen Haushalt
Ein Paar benötigt jeden Monat 2.000 Euro für gemeinsame Ausgaben. Beide überweisen jeweils 1.000 Euro auf das Gemeinschaftskonto.
Alternativ kann der Beitrag nach dem verfügbaren Einkommen aufgeteilt werden. Verdient eine Person beispielsweise deutlich mehr, können auch unterschiedliche Beiträge vereinbart werden.
Wichtig ist weniger die konkrete Aufteilungsform als eine klare gemeinsame Regel.
Wer zunächst herausfinden möchte, wie hoch die laufenden Haushaltsausgaben tatsächlich sind, kann dafür den Infothek-Haushaltsrechner als Ausgangspunkt nutzen und Fixkosten sowie variable Ausgaben systematisch erfassen.
Oder-Konto und Und-Konto: Was ist der Unterschied?
Bei Gemeinschaftskonten ist zusätzlich wichtig, wie die Kontoinhaber:innen verfügen dürfen.
Oder-Konto
Beim Oder-Konto kann grundsätzlich jede Kontoinhaberin beziehungsweise jeder Kontoinhaber selbst über das Konto verfügen.
Das ist für einen gemeinsamen Haushalt praktisch, weil nicht für jede alltägliche Zahlung beide Personen zustimmen müssen.
Bestimmte Änderungen des eigentlichen Kontovertrags können dennoch eine gemeinsame Entscheidung verlangen.
Und-Konto
Beim Und-Konto müssen die Kontoinhaber:innen gemeinsam handeln.
Für laufende Haushaltsausgaben ist das häufig weniger bequem, weil einzelne Verfügungen nicht einfach von nur einer Person vorgenommen werden können.
Das Und-Konto bietet dafür mehr gemeinsame Kontrolle.
| Oder-Konto | Und-Konto | |
|---|---|---|
| Einzelne Verfügung | Grundsätzlich durch eine Person möglich | Gemeinsames Handeln notwendig |
| Alltagstauglichkeit | Hoch | Geringer |
| Gemeinsame Kontrolle | Geringer | Höher |
| Typischer Einsatz | Gemeinsamer Haushalt | Situationen mit bewusst gemeinsamer Verfügung |
Die Arbeiterkammer beschreibt die Unterschiede zwischen Einzelkonto, Oder-Konto und Und-Konto ausführlicher.
Was eignet sich für Ehepaare?
Auch verheiratete Paare müssen nicht automatisch sämtliche Finanzen zusammenlegen. Welche Kontostruktur sinnvoll ist, hängt davon ab, wie Einkommen, Ausgaben und Vermögen organisiert werden sollen.
Drei Modelle sind besonders einfach:
| Modell | Geeignet, wenn … |
|---|---|
| Zwei Einzelkonten | beide ihre Finanzen vollständig getrennt verwalten möchten |
| Ein Gemeinschaftskonto | Einnahmen und Ausgaben weitgehend gemeinsam verwaltet werden |
| Zwei Einzelkonten + Gemeinschaftskonto | gemeinsame Haushaltskosten und persönliche Ausgaben getrennt bleiben sollen |
Das dritte Modell ist besonders flexibel: Gemeinsam ist, was tatsächlich gemeinsam bezahlt wird. Der übrige finanzielle Alltag bleibt persönlich.
Hat der Ehepartner automatisch Zugriff auf mein Konto?
Nein, allein eine Ehe macht den anderen Ehepartner nicht automatisch zum Kontoinhaber eines persönlichen Einzelkontos.
Bei einem Einzelkonto ist grundsätzlich die eingetragene Person verfügungsberechtigt. Soll der Partner ebenfalls Bankgeschäfte durchführen können, muss eine entsprechende Berechtigung eingerichtet werden.
Das gilt nicht nur für Ehepartner, sondern ebenso für Lebensgefährt:innen, Kinder, Eltern oder andere Vertrauenspersonen.
Wann ist eine Bankvollmacht statt eines Gemeinschaftskontos sinnvoll?
Eine Vollmacht passt besonders dann, wenn die zweite Person unterstützen können soll, das Konto aber trotzdem Einzelkonto bleiben soll.
Typische Situationen sind:
- eine längere Reise,
- Krankenhausaufenthalt,
- eingeschränkte Mobilität,
- Unterstützung älterer Angehöriger,
- gemeinsame Organisation einzelner Zahlungen,
- Vertretung für bestimmte Bankgeschäfte.
Beispiel: Eine Person bezahlt normalerweise selbst sämtliche Rechnungen. Der Ehepartner soll jedoch einspringen können, wenn sie mehrere Wochen im Krankenhaus liegt. Dafür muss nicht zwingend ein gemeinsames Konto aus sämtlichen persönlichen Finanzen entstehen.
Wann ist ein Gemeinschaftskonto sinnvoller?
Ein Gemeinschaftskonto ist besonders praktisch, wenn beide Personen regelmäßig über dasselbe Geld für denselben Zweck verfügen sollen.
Typische gemeinsame Ausgaben sind:
- Miete oder Wohnkredit,
- Betriebskosten,
- Strom und Heizung,
- Lebensmittel,
- Internet und Streaming,
- Versicherungen,
- gemeinsames Auto,
- Kinderbetreuung,
- Urlaub und gemeinsame Freizeit.
Dadurch entfällt die ständige Frage, wer welche Rechnung bezahlt hat und wer wem noch Geld überweisen muss.
Gemeinschaftskonto oder Vollmacht: Entscheidung in sechs Fragen
Wer unsicher ist, kann die Entscheidung mit wenigen Fragen eingrenzen.
| Frage | Wenn ja, spricht das eher für … |
|---|---|
| Sollen beide Personen selbst Kontoinhaber sein? | Gemeinschaftskonto |
| Soll das Konto eindeutig einer Person zugeordnet bleiben? | Bankvollmacht |
| Sollen laufende gemeinsame Kosten bezahlt werden? | Gemeinschaftskonto |
| Geht es hauptsächlich um Vertretung bei Bedarf? | Bankvollmacht |
| Sollen persönliche und gemeinsame Finanzen getrennt bleiben? | Einzelkonten plus Gemeinschaftskonto |
| Geht es um Vorsorge bei späterem Verlust der Entscheidungsfähigkeit? | Vorsorgevollmacht zusätzlich prüfen |
Bankvollmacht ist nicht dasselbe wie PIN und Karte weitergeben
Wer dem Partner Zugriff ermöglichen möchte, sollte nicht einfach persönliche Login-Daten, PIN-Codes oder Sicherheitsfreigaben weitergeben.
Banken bieten dafür eigene Berechtigungs- und Vollmachtslösungen an. Dadurch ist nachvollziehbar, welche Person mit welcher Berechtigung handelt.
Das ist sauberer als ein gemeinsam verwendeter persönlicher Online-Banking-Zugang.
Wie weit reicht eine Bankvollmacht?
Das hängt von der Vereinbarung mit der jeweiligen Bank ab.
Je nach Ausgestaltung können beispielsweise möglich sein:
- Kontostand einsehen,
- Überweisungen durchführen,
- Bargeld beheben,
- Einzahlungen vornehmen,
- Daueraufträge verwalten,
- bestimmte Auskünfte erhalten.
Eine Vollmacht kann auch bewusst eingeschränkt werden. Es ist daher sinnvoll, vor der Unterschrift konkret zu klären:
- Welche Konten umfasst die Vollmacht?
- Welche Geschäfte sind erlaubt?
- Welche Geschäfte sind ausgeschlossen?
- Gibt es eigene Karten oder Online-Zugänge?
- Wie kann die Vollmacht widerrufen werden?
- Was gilt bei Krankheit oder Todesfall?
Kann eine Bankvollmacht widerrufen werden?
Ja. Eine Bankvollmacht ist grundsätzlich widerrufbar.
Der Widerruf sollte direkt mit der Bank abgewickelt werden, damit dort eindeutig dokumentiert ist, dass die frühere Berechtigung nicht mehr besteht.
Eine Überprüfung bestehender Vollmachten ist besonders sinnvoll bei:
- Trennung oder Scheidung,
- Verlust des Vertrauens,
- Bankwechsel,
- Änderung der familiären Situation,
- neuer Vorsorgeplanung.
Bankvollmacht und Vorsorgevollmacht sind nicht dasselbe
Eine gewöhnliche Bankvollmacht und eine Vorsorgevollmacht erfüllen unterschiedliche Aufgaben.
Eine Vorsorgevollmacht ist ein besonderes österreichisches Vorsorgeinstrument für den Fall, dass eine Person bestimmte Angelegenheiten später aufgrund fehlender Entscheidungsfähigkeit nicht mehr selbst regeln kann.
Sie wird schriftlich bei einer dafür vorgesehenen Stelle errichtet und im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis registriert. Wirksam wird sie mit dem registrierten Eintritt des Vorsorgefalls.
| Bankvollmacht | Vorsorgevollmacht |
|---|---|
| Regelt Bankgeschäfte | Kann unterschiedliche Angelegenheiten erfassen |
| Mit Bank vereinbart | Besondere gesetzliche Errichtung |
| Kann sofort verwendet werden | Wirksamkeit beim registrierten Eintritt des Vorsorgefalls |
| Für Vertretung im normalen Alltag geeignet | Für den Verlust der Entscheidungsfähigkeit gedacht |
Wer nicht nur Bankgeschäfte, sondern eine umfassendere Vorsorge regeln möchte, findet beim Bundesministerium für Justiz Informationen zur Vorsorgevollmacht.
Was passiert bei einem Gemeinschaftskonto im Todesfall?
Der Todesfall zeigt besonders deutlich, warum zwischen Einzelkonto, Oder-Konto, Und-Konto und Vollmacht unterschieden werden muss.
Beim Gemeinschaftskonto hängt die weitere Verfügung unter anderem von der vereinbarten Kontoform ab. Die Arbeiterkammer unterscheidet hier ausdrücklich zwischen Oder- und Und-Konto.
Beim Oder-Konto kann die verbleibende Kontoinhaberin beziehungsweise der verbleibende Kontoinhaber grundsätzlich weiterhin verfügen. Gleichzeitig ist zu klären, welcher Anteil des Guthabens in die Verlassenschaft fällt.
Beim Und-Konto ist gemeinsames Handeln erforderlich; beim Tod einer Person ergeben sich dadurch andere praktische Folgen.
Gerade bei größeren Guthaben oder komplexen Familienverhältnissen sollte die Nachlassregelung daher nicht allein über die Wahl des Kontotyps organisiert werden.
Was passiert mit einem Einzelkonto im Todesfall?
Bei einem Einzelkonto ist die verstorbene Person alleinige Kontoinhaberin beziehungsweise alleiniger Kontoinhaber.
Die weitere Behandlung erfolgt im Rahmen des österreichischen Verlassenschaftsverfahrens. Eine Bankvollmacht sollte deshalb nicht mit einem Erbrecht verwechselt werden.
Eine Person wird durch eine Bankvollmacht nicht automatisch Erbin oder Erbe.
Wer für den Todesfall bestimmte Regelungen treffen möchte, sollte diesen Punkt ausdrücklich mit der Bank und bei Bedarf im Rahmen einer rechtlichen Nachlassplanung klären.
Wie ist ein Gemeinschaftskonto durch die Einlagensicherung geschützt?
Für Bankguthaben ist auch die österreichische Einlagensicherung relevant.
Grundsätzlich sind Einlagen bis zu 100.000 Euro pro berechtigter Person und Bank geschützt. Bei einem Gemeinschaftskonto werden mehrere legitimierte Kontoinhaber:innen berücksichtigt.
Die österreichische Finanzmarktaufsicht erklärt, dass bei mehreren Kontoinhabern grundsätzlich alle Inhaber zu gleichen Teilen berechtigt sind. Eine abweichende Aufteilung kann der Bank vor Eintritt eines Sicherungsfalls schriftlich bekannt gegeben werden.
Weitere Details bietet die FMA zur Einlagensicherung in Österreich.
Gemeinsames Sparkonto: dieselbe Frage stellt sich bei Rücklagen
Viele Paare organisieren nicht nur laufende Ausgaben gemeinsam, sondern sparen auch für Urlaub, Möbel, Reparaturen oder größere Anschaffungen.
Dabei lohnt sich dieselbe Trennung:
- Welcher Betrag ist gemeinsames Geld?
- Welche Rücklagen gehören nur einer Person?
- Wer soll darauf zugreifen können?
- Muss das Geld jederzeit verfügbar sein?
Wer gemeinsames Geld länger parken möchte, sollte außerdem zwischen Flexibilität und Verzinsung unterscheiden. Der Infothek-Ratgeber zum Sparen mit Tagesgeld, Festgeld und Sparbuch in Österreich erklärt die Unterschiede und zeigt, warum insbesondere Reservegeld anders behandelt werden sollte als länger entbehrliches Geld.
Gemeinschaftskonto überziehen: Haftung vorher beachten
Ein gemeinsames Konto betrifft nicht nur Guthaben. Auch ein vereinbarter Überziehungsrahmen kann relevant werden.
Bei einem Gemeinschaftskonto sollten deshalb beide Kontoinhaber verstehen, welche Haftung mit dem Konto verbunden ist und welche Überziehungsmöglichkeit eingerichtet wurde.
Wer lediglich gemeinsame Haushaltsausgaben abwickeln möchte, kann überlegen, ob überhaupt ein hoher Überziehungsrahmen notwendig ist.
Ein Gemeinschaftskonto funktioniert oft am übersichtlichsten, wenn nur jene Beträge darauf landen, die tatsächlich für gemeinsame Ausgaben oder gemeinsame Rücklagen gedacht sind.
Was passiert bei Trennung oder Scheidung?
Spätestens bei einer Trennung wird deutlich, warum eine klare Kontostruktur hilfreich ist.
Bestehen getrennte Einzelkonten und lediglich ein zusätzliches Gemeinschaftskonto für laufende Ausgaben, lassen sich persönliche und gemeinsame Finanzen meist leichter auseinanderhalten.
Bei einer Trennung sollte zeitnah geprüft werden:
- Welche Daueraufträge laufen über das Gemeinschaftskonto?
- Welche Lastschriften müssen geändert werden?
- Welche Guthaben befinden sich auf dem Konto?
- Bestehen Überziehungsrahmen?
- Welche Bankvollmachten wurden gegenseitig erteilt?
- Müssen Karten oder Zugänge geändert werden?
Bestehende Bankvollmachten sollten nicht einfach vergessen werden, wenn die ursprüngliche Vertrauensbasis weggefallen ist.
Gemeinschaftskonto auswählen: Darauf sollten Paare achten
Neben der rechtlichen Kontoform spielen auch ganz praktische Kriterien eine Rolle.
- monatliche Kontoführungsgebühr,
- Anzahl und Kosten der Debitkarten,
- Online- und Mobile-Banking für beide Personen,
- Bargeldbehebung,
- Kosten von Überweisungen und Buchungen,
- Überziehungszinsen,
- Möglichkeiten für Unterkonten oder Sparziele,
- Verfügbarkeit eines Oder- oder Und-Kontos,
- Ablauf beim Ausscheiden einer Kontoinhaberin oder eines Kontoinhabers.
Ein vermeintlich kostenloses Konto ist für zwei Personen beispielsweise weniger attraktiv, wenn eine zweite Karte laufend hohe Zusatzkosten verursacht. Deshalb sollten Paare immer das gesamte Nutzungsmodell vergleichen und nicht nur die Grundgebühr.
Drei typische Situationen aus dem Alltag
Situation 1: Junges Paar zieht zusammen
Beide verdienen eigenes Geld und möchten ihre persönlichen Finanzen weiterhin selbst verwalten. Miete, Strom und Lebensmittel sollen aber gemeinsam bezahlt werden.
Praktische Lösung: Zwei Einzelkonten behalten und zusätzlich ein Gemeinschaftskonto für Haushaltskosten führen.
Situation 2: Ehepartner soll im Notfall Rechnungen bezahlen können
Alle laufenden Finanzen liegen auf einem Einzelkonto. Eine vollständige gemeinsame Kontoführung ist nicht gewünscht. Der Partner soll aber bei Krankenhausaufenthalt oder längerer Abwesenheit eingreifen können.
Praktische Lösung: Bankvollmacht beziehungsweise passende Zeichnungsberechtigung mit der Bank prüfen.
Situation 3: Langfristige Vorsorge für Entscheidungsunfähigkeit
Eine Person möchte sicherstellen, dass eine Vertrauensperson später auch dann notwendige Angelegenheiten regeln kann, wenn sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist.
Praktische Lösung: Nicht nur eine normale Bankvollmacht betrachten, sondern zusätzlich die österreichische Vorsorgevollmacht prüfen.
Checkliste vor dem Banktermin
Vor der Entscheidung helfen diese Fragen:
- Soll das Geld einer Person oder beiden zugeordnet sein?
- Sollen beide jederzeit selbständig verfügen können?
- Geht es um den täglichen Haushalt oder nur um einen Notfallzugriff?
- Sollen persönliche Ausgaben getrennt bleiben?
- Welche gemeinsamen Fixkosten fallen monatlich an?
- Wie hoch sollen die monatlichen Einzahlungen sein?
- Wer bekommt eine eigene Karte?
- Welcher Überziehungsrahmen ist wirklich notwendig?
- Wie kann eine Vollmacht später widerrufen werden?
- Was soll bei Krankheit gelten?
- Ist zusätzlich eine Vorsorgevollmacht sinnvoll?
- Was passiert bei Trennung oder Todesfall?
Fazit: Gemeinschaftskonto für gemeinsames Geld, Bankvollmacht für Vertretung
Bankvollmacht und Gemeinschaftskonto lösen zwei unterschiedliche Probleme.
Ein Gemeinschaftskonto ist vor allem dann sinnvoll, wenn mehrere Personen regelmäßig gemeinsames Geld verwalten und gemeinsame Ausgaben bezahlen möchten.
Eine Bankvollmacht passt dagegen, wenn ein Konto weiterhin einer Person zugeordnet bleiben soll, eine Vertrauensperson aber bestimmte Bankgeschäfte durchführen können soll.
Für viele Paare ist deshalb das Drei-Konten-Modell besonders praktisch: zwei persönliche Einzelkonten und ein gemeinsames Haushaltskonto. Dadurch bleiben persönliche Finanzen getrennt, während Miete, Einkäufe und andere gemeinsame Kosten übersichtlich über ein gemeinsames Konto laufen.
Wer darüber hinaus für einen späteren Verlust der Entscheidungsfähigkeit vorsorgen möchte, sollte die Bankvollmacht nicht mit einer Vorsorgevollmacht gleichsetzen. Dafür gelten in Österreich eigene Regeln.
Häufige Fragen zu Bankvollmacht und Gemeinschaftskonto
Was ist besser: Bankvollmacht oder Gemeinschaftskonto?
Das hängt vom Zweck ab. Ein Gemeinschaftskonto eignet sich für gemeinsam verwaltetes Geld. Eine Bankvollmacht eignet sich eher zur Vertretung, wenn das Konto weiterhin einer Person zugeordnet bleiben soll.
Hat mein Ehepartner automatisch Zugriff auf mein Konto?
Nein. Bei einem persönlichen Einzelkonto ist der Ehepartner nicht allein aufgrund der Ehe automatisch Kontoinhaber. Soll er Bankgeschäfte durchführen können, muss eine entsprechende Berechtigung eingerichtet werden.
Wem gehört das Geld bei einer Bankvollmacht?
Eine Bankvollmacht verändert nicht automatisch die Kontoinhaberschaft. Die bevollmächtigte Person erhält Vertretungs- beziehungsweise Verfügungsrechte im vereinbarten Umfang.
Sind bei einem Gemeinschaftskonto beide Kontoinhaber?
Ja. Ein Gemeinschaftskonto wird auf mehrere Personen geführt. Das unterscheidet es wesentlich vom Einzelkonto mit einer bloßen Vollmacht.
Was ist ein Oder-Konto?
Bei einem Oder-Konto kann grundsätzlich jede Kontoinhaberin beziehungsweise jeder Kontoinhaber einzeln verfügen. Bestimmte Änderungen am Kontovertrag können dennoch eine gemeinsame Entscheidung erfordern.
Was ist ein Und-Konto?
Bei einem Und-Konto müssen die Kontoinhaber:innen gemeinsam handeln. Dadurch bietet es mehr gemeinsame Kontrolle, ist für alltägliche Haushaltszahlungen aber weniger flexibel.
Welche Kontolösung eignet sich für Paare?
Viele Paare nutzen zwei persönliche Einzelkonten und zusätzlich ein Gemeinschaftskonto für Miete, Lebensmittel und andere gemeinsame Ausgaben. Dadurch lassen sich persönliche und gemeinsame Finanzen einfach trennen.
Kann ich meinem Partner einfach meine Bankkarte und PIN geben?
Statt persönliche Zugangsdaten oder Sicherheitsmerkmale weiterzugeben, sollte eine von der Bank vorgesehene Vollmacht oder Zugangsberechtigung eingerichtet werden.
Kann man eine Bankvollmacht widerrufen?
Ja. Eine Bankvollmacht ist grundsätzlich widerrufbar. Der Widerruf sollte direkt gegenüber der Bank erklärt und dort dokumentiert werden.
Ist eine Bankvollmacht dasselbe wie eine Vorsorgevollmacht?
Nein. Eine Bankvollmacht betrifft Bankgeschäfte. Die Vorsorgevollmacht ist ein besonderes gesetzliches Vorsorgeinstrument für den späteren Verlust der Entscheidungsfähigkeit.
Was passiert mit einem Gemeinschaftskonto bei Trennung?
Bei einer Trennung sollten Guthaben, Daueraufträge, Lastschriften, Karten, Überziehungsrahmen und bestehende Vollmachten zeitnah überprüft werden. Die konkrete Auflösung hängt von der Kontoform und der Vereinbarung mit der Bank ab.
Was passiert mit einem Gemeinschaftskonto im Todesfall?
Das hängt unter anderem davon ab, ob ein Oder- oder Und-Konto vereinbart wurde. Zusätzlich ist zu klären, welcher Anteil des Guthabens in die Verlassenschaft fällt.
Wie hoch ist die Einlagensicherung beim Gemeinschaftskonto?
In Österreich sind Einlagen grundsätzlich bis zu 100.000 Euro pro berechtigter Person und Bank gesichert. Bei Gemeinschaftskonten werden mehrere legitimierte Kontoinhaber:innen berücksichtigt.
Braucht man für eine Bankvollmacht einen Notar?
Banken verwenden für gewöhnliche Bankvollmachten häufig eigene Formulare beziehungsweise Spezialvollmachten. Eine Vorsorgevollmacht unterliegt dagegen eigenen gesetzlichen Form- und Registrierungsvorschriften.
Kann ich nur für ein bestimmtes Konto eine Vollmacht erteilen?
Eine Bankvollmacht kann beschränkt werden. Welche Konten und Bankgeschäfte sie konkret umfasst, sollte mit der jeweiligen Bank ausdrücklich festgelegt werden.



